Sozialberatung
Eine Sozialberatung bei Krebs hilft, die komplexen sozialrechtlichen Fragen und Ansprüche in Zusammenhang mit der Erkrankung zu klären. Krebs kann viele Auswirkungen haben, zum Beispiel auf die Arbeitsfähigkeit, den Anspruch auf Sozialleistungen, die Pflege oder die finanzielle Absicherung. Eine persönliche Beratung durch Fachleute im Sozialdienst, bei Wohlfahrtsverbänden oder bei der Patientenberatung kann individuelle Situationen genau prüfen und die passenden Unterstützungsmöglichkeiten aufzeigen. So können Betroffene sicherstellen, dass sie alle ihnen zustehenden Leistungen erhalten und die richtigen Schritte unternehmen. Außerdem hilft die Beratung dabei, Unsicherheiten zu vermeiden und die Belastung in einer schwierigen Zeit zu reduzieren.
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Sozialberatung - Was ist das genau?
Geschichtlicher Hintergrund
Die soziale Arbeit ist eine wissenschaftliche Disziplin, die Menschen bei sozialen Problemen unterstützt. Schon vor langer Zeit, in den 1920er Jahren, wurde erkannt, dass Krebspatienten oft nicht zur Behandlung kommen, weil sie soziale Schwierigkeiten haben, zum Beispiel Armut, Hunger oder Probleme mit den Kindern. Deshalb schickten Ärzte damals schon Sozialarbeiterinnen zu den Familien, um zu helfen.
Was bringt die Sozialberatung?
Bei der Arbeit in der Krebsberatung ist es sehr wichtig, neben der medizinischen Behandlung auch die sozialen Umstände der Patienten zu berücksichtigen. Die Sozialarbeiter schauen sich den ganzen Menschen an: Wie alt ist er? Hat er Kinder? Ist er noch berufstätig oder schon im Ruhestand? Sie sprechen mit den Patienten darüber, wie sie unterstützt werden können, damit die Behandlung besser gelingt und der Alltag leichter wird.
Die Sozialberatung hilft den Patienten, ihre Rechte zu verstehen, zum Beispiel bei
- Krankengeld
- Lohnfortzahlung
- Fahrkosten
- oder bei Anträgen auf einen Schwerbehindertenausweis.
Dieser Ausweis kann den Alltag erleichtern, zum Beispiel durch mehr Urlaub oder besonderen Schutz im Job. Sie erklären auch, was passiert, wenn das Krankengeld ausläuft oder wenn eine Reha notwendig ist. Dabei begleiten die Sozialarbeiter die Patienten und helfen, die nächsten Schritte zu planen. Sie ermutigen die Patienten, ihre Ressourcen zu nutzen, also Unterstützung aus dem Umfeld zu holen, und helfen ihnen, Prioritäten zu setzen.
Ziel der Sozialberatung
Ziel ist, dass die Patienten selbst wieder Wege finden, mit ihrer Krankheit umzugehen und ihre Situation zu verbessern.
An wen kann man sich wenden?
Patienten, Angehörige, aber auch Fachstellen wie Schulsozialarbeiter oder Pflegeeinrichtungen. Es gibt in fast jeder Stadt Beratungsstellen, die bei sozialen Fragen rund um Krebs und andere Krankheiten helfen. Auch Organisationen wie der VdK oder die Bürgertelefone vom Bundesministerium bieten Unterstützung.
Wie kann ich einen Beratungstermin vereinbaren?
Die Beratung ist kostenlos, einfach zugänglich und kann telefonisch, per E-Mail oder per Video erfolgen. Manche Patienten möchten lieber persönlich kommen, andere bevorzugen die Beratung am Telefon oder online.
Das Wichtigste ist, dass die Unterstützung auf die Bedürfnisse des Einzelnen abgestimmt ist.
Lohnfortzahlung und Krankengeld
In Deutschland gibt es gesetzliche Regelungen für Krankengeld und Lohnfortzahlung bei Krankheit:
Lohnfortzahlung
Arbeitnehmer erhalten in der Regel bis zu 6 Wochen Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber.
Danach übernimmt die Krankenkasse das Krankengeld, das sich nach dem Einkommen richtet und etwa 70% des Bruttogehalts beträgt, aber 90% des Nettogehalts nicht übersteigen darf.
Krankengeld
Das Krankengeld kann maximal 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren für dieselbe Erkrankung gezahlt werden.
Die Beiträge für die Sozialversicherung werden vom Krankengeld abgezogen, die Krankenkasse übernimmt die Krankenversicherungsbeiträge.
Die Beantragung erfolgt meist automatisch, und einige Krankenkassen bieten Online-Rechner an, um das Krankengeld zu berechnen. Bei privaten Versicherungen kann es je nach Vertrag schon ab wenigen Monaten Krankengeld geben.
Rehabilitation und Erwerbsminderungsrente
Muss ich eine Reha machen?
Der Anspruch auf Krankengeld von bis zu 78 Wochen ist keine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Krankenkasse kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Rehabilitationsmaßnahme vorschlagen, um die Arbeitsfähigkeit zu sichern oder wiederherzustellen. Diese Aufforderung dient vor allem der Klärung von Ansprüchen zwischen Krankenkasse und Rentenversicherung und ist keine medizinische Behandlungsempfehlung. Wenn die Krankenkasse glaubt, dass die Arbeitsfähigkeit bald nicht mehr erreicht wird, kann sie eine Reha anordnen. Man muss innerhalb von 10 Wochen reagieren, sonst wird das Krankengeld eingestellt.
Voraussetzungen für eine Reha
Eine Reha kann entweder nach einer akuten Behandlung (Anschlussrehabilitation) oder selbst beantragt werden, z.B. bei Krebs. Für eine Reha muss man rehafähig (körperlich belastbar) und rehabedürftig (eingeschränkt durch Krankheit) sein. Bei der Antragstellung kann man Wünsche für die Klinik angeben, der Träger (z.B. Rentenversicherung) muss diese aber nicht immer erfüllen.
Übergangsgeld
Wenn jemand noch arbeitet, kann er während der Reha Übergangsgeld bekommen, das das Krankengeld ersetzt und die 78-Wochen-Dauer verlängert. Es gibt spezielle Reha-Arten, z.B. die Anschlussrehabilitation nach Krebs, die ärztlich verordnet wird, oder die selbst beantragte onkologische Reha.
Wiedereingliederung in den Beruf
Zurück im Beruf ist eine stufenweise Wiedereingliederung möglich, z.B. im Hamburger Modell. Bei starker Einschränkung kann man eine Erwerbsminderungsrente beantragen, voll oder teil. Dafür müssen versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein; die Rentenhöhe hängt von den Beiträgen ab.
Aussteuerung
Nach 78 Wochen Krankengeld endet die Leistung, vorher informiert die Krankenkasse. Falls die Erwerbsfähigkeit noch eingeschränkt ist, kann Übergangsleistung wie Arbeitslosengeld beantragt werden, um die Lücke zu überbrücken. Dafür muss man einen speziellen Antrag bei der Arbeitsagentur stellen, der nur per Post möglich ist und eine Gesundheitsfrage enthält.
Schwerbehinderung und Zuzahlungsbefreiung
Der Behindertenausweis soll Nachteile durch Erkrankung und Behandlung ausgleichen. Bei Krebs ist meist ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 ausreichend, was die sogenannte Schwerbehinderung ist. Die psychische Belastung bei Krebs ist meist enthalten. Der Ausweis wird bei Heilungschancen befristet auf 2 bis 5 Jahre ausgestellt; eine Verlängerung ist möglich bei anhaltenden Problemen, Verschlechterung oder Rezidiv.
Antragsstellung und GdB - Grad der Behinderung
Den Antrag gibt es in Bayern beim Amt für Familie und Soziales. Veränderungen während des Verfahrens sollten per Kontaktformular gemeldet werden. Anträge können online oder per Formular gestellt werden, das in der jeweiligen Region an das Amt geschickt wird. Für Oberbayern ist die Adresse auf der Webseite des Zentrums Bayern für Familie und Soziales. Der festgelegte GdB wird vom Amt selbst bestimmt; bei Krebs sind meist mindestens 50 GdB üblich, abhängig vom Stadium und Tumorgröße.
Vorteile der Schwerbehinderung im Arbeitsleben sind z.B.
- mehr Urlaub
- Gleichstellung beim Arbeitsamt
- Kündigungsschutz
- Freibeträge
- frühere Rente
- vergünstigte Mitgliedsbeiträge.
Weitere Vorteile sind in der Broschüre „Wegweiser für Menschen mit Behinderung“ ausführlich beschrieben, erhältlich auf der Webseite des Zentrums Bayern für Familie und Soziales.
Kann ich mit meinem Ausweis auch auf Behindertenparkplätzen parken?
Für den öffentlichen Nahverkehr und Parkplätze braucht man Merkzeichen, z.B. G, AG, B, A, BL. Das Merkzeichen G bedeutet erhebliche Bewegungseinschränkung, A eine dauerhafte Hilfe im Alltag, B berechtigt zur Mitnahme einer Begleitperson. Für Parkausweise sind die Merkzeichen AG und BL erforderlich. Anträge erfolgen bei der Straßenverkehrsbehörde.
Zuzahlungsbefreiung
Bei allen Leistungen sind 10% der Kosten zu zahlen, mindestens 5 € und höchstens 10 €, z.B. bei Medikamenten. Es gibt Belastungsgrenzen: Bei normalen chronischen Erkrankungen sind es 2% des Jahreseinkommens, bei schwerwiegenden chronischen Erkrankungen 1%. Die Grenze gilt für das gesamte Familieneinkommen. Als schwerwiegend gilt, wer dauerhaft ärztlich behandelt wird, mindestens ein Jahr pro Quartal, und bestimmte Voraussetzungen erfüllt (z.B. Pflegegrad 3+, Hinderung der Erwerbsfähigkeit um 60%, oder HBD von 60).
Die jährliche Zuzahlung wird anhand des Bruttoeinkommens berechnet, abzüglich bestimmter Beträge. Nach Überschreiten der Grenze kann man eine Befreiung beantragen, z.B. durch einen Befreiungsausweis, den man in der Apotheke vorzeigen kann. Alternativ kann man die Höchstzuzahlung zu Beginn des Jahres bezahlen und ist dann für den Rest des Jahres befreit. Diese Befreiung kann auch rückwirkend für bis zu vier Jahre beantragt werden.
Informationen und Formulare sind auf den Webseiten der Krankenkassen und Verbraucherzentralen verfügbar.
Beratung und Informationen
Unter www.betanet.de finden Sie gut verständliche Texte zu verschiedenen sozialrechtlichen Themen, die über die Suchfunktion leicht zugänglich sind.
Weitere Informationsquellen:
- Broschüren der Rentenversicherungen
- Homepage der Krankenkassen
- Rategeber der Deutschen Krebshilfe (siehe Downloadbereich am Ende der Seite)
- Telefonische Beratung beim Krebsinformationsdienst täglich von 8 bis 20 Uhr unter 0800 420 30 40
- Bürgertelefone des Bundesministeriums für Gesundheit, Arbeit und Soziales
- bei stationärem Aufenthalt: Sozialdienst des Krankenhauses
- ambulante Krebsberatungsstellen
- Sozialverbände wie z.B. VdK
- Unabhängige Patientenberatung Deutschland
Weiterführende Informationen
Psychosoziale Krebsberatungsstelle
Patientenhaus des CCC München
80336 München